Muss der Betriebsrat bei KI im Betrieb mitreden?
Ja: Wer KI einführt, muss den Betriebsrat rechtzeitig unterrichten (§ 90 BetrVG), und bei Systemen, die das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten überwachen können, hat er ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG).
Stand: 28. Oktober 2026
Was das Gesetz sagt
Nach § 90 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen unterrichten, ausdrücklich auch beim Einsatz von künstlicher Intelligenz.
Nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG bestimmt der Betriebsrat mit, wenn technische Einrichtungen dazu geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Entscheidend ist die Eignung, nicht die Absicht.
Nach § 80 Absatz 3 BetrVG gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der Einführung von KI als erforderlich. Und § 95 Absatz 2a BetrVG erfasst Auswahlrichtlinien, bei deren Erstellung KI eingesetzt wird.
Was in der Praxis hilft
Binden Sie den Betriebsrat früh ein, bevor das erste Werkzeug läuft. Eine Betriebsvereinbarung regelt Zweck, verarbeitete Daten, Rechte, Löschfristen und wer was sehen darf.
Wie Benchmate dazu passt
Benchmate protokolliert seine Schritte, und solche Protokolle können Rückschlüsse auf Beschäftigte zulassen. Rechnen Sie deshalb damit, dass der Betriebsrat mitbestimmt, und regeln Sie in einer Betriebsvereinbarung, wer was sehen darf.
Stratkern wertet nichts je Person aus. Jeder Benchmate soll einem Mitarbeiter gehören und mit dessen Rechten arbeiten; Rollen und Vollmachten sind in Entwicklung, der eigene Name je Mitarbeiter ist geplant und in der Vorführung zu sehen.
Hinweis
Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Für Ihren Betrieb klären Sie die Einzelheiten mit Ihrem Betriebsrat und Ihrer Rechtsberatung.
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