Seit wann gilt die Pflicht?
Die KI-Verordnung gilt nach ihrem Artikel 113 grundsätzlich ab dem 2. August 2026 [1]. Artikel 50 hat keinen früheren oder späteren Termin und gilt damit seit diesem Tag. Der Digital-Omnibus vom Juli 2026 hat vor allem die Fristen für Hochrisiko-Systeme verschoben; Artikel 50 Absatz 1 blieb beim 2. August 2026 [2][3]. Für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Absatz 2 haben Anbieter von Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, Zeit bis zum 2. Dezember 2026 [3].
Was Artikel 50 verlangt
Artikel 50 regelt vier Fälle [1]:
- Gespräch mit einer KI (Absatz 1). Wer ein KI-System anbietet, das für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt ist, muss es so bauen, dass die Menschen erfahren, dass sie mit einer KI sprechen. Ausgenommen ist nur, was für eine „angemessen informierte, aufmerksame und verständige“ Person ohnehin offensichtlich ist.
- Erzeugte Inhalte (Absatz 2). Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, kennzeichnen die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt. Das gilt nicht, soweit das System nur eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführt oder die Eingaben des Betreibers nicht wesentlich verändert.
- Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Absatz 3). Betreiber informieren die betroffenen Menschen.
- Deepfakes und veröffentlichte Texte (Absatz 4). Betreiber legen offen, dass ein Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der ein Deepfake ist, künstlich erzeugt wurde. Für Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, gilt dasselbe, es sei denn, ein Mensch hat den Text redaktionell geprüft und trägt die Verantwortung.
Wann und wie informiert wird
Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion kommen, klar und eindeutig und barrierefrei (Absatz 5) [1].
Anbieter oder Betreiber: Wer ist gemeint?
Die Verordnung unterscheidet den Anbieter, der ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt, und den Betreiber, der es in eigener Verantwortung nutzt [1]. Ein Betrieb, der eine fertige KI-Anwendung einsetzt, ist in aller Regel Betreiber. Für ihn sind vor allem Absatz 3 und 4 einschlägig. Absatz 1 und 2 treffen zuerst den Hersteller der Anwendung. Sie sind aber für den Betrieb der Maßstab, an dem er eine Anwendung vor dem Kauf prüfen kann.
Was ein Verstoß kosten kann
Für Verstöße gegen Artikel 50 sieht Artikel 99 Absatz 4 Geldbußen bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt nach Absatz 6 der jeweils niedrigere der beiden Beträge [1].
Was daneben gilt: KI-Kompetenz
Artikel 4 verpflichtet Anbieter und Betreiber seit dem 2. Februar 2025, sich um die KI-Kompetenz ihres Personals zu kümmern [1]. Seit dem Digital-Omnibus heißt das, die Entwicklung dieser Kompetenz zu unterstützen; ein bestimmtes Niveau je Person muss nicht garantiert werden [4].
Fünf Fragen an jede KI-Anwendung im Betrieb
- Sagt die Anwendung beim ersten Kontakt, dass eine KI antwortet?
- Ist jede erzeugte Antwort als KI-Antwort erkennbar, auch wenn man sie kopiert oder weitergibt?
- Geht irgendetwas ohne menschliche Freigabe nach außen, etwa eine Mail oder ein Angebot?
- Werden veröffentlichte Texte vorher von einem Menschen geprüft, der die Verantwortung trägt?
- Wissen die Mitarbeitenden, was die Anwendung kann und wo ihre Grenzen liegen?
Wie die Oase das umsetzt
In der Oase ist jede Antwort einer KI als solche gekennzeichnet, an jeder Stelle, an der ein Mensch mit ihr spricht. Was den Betrieb verlässt, gibt ein Mensch frei. Wo KI in der Oase arbeitet und was der Mensch entscheidet, steht auf der Seite KI-Transparenz.
Dieser Leitfaden ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der verlinkten Rechtstexte.
Quellen
- [1] Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Amtsblatt der EU, deutsche Fassung
- [2] Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI), ABl. L vom 24.07.2026
- [3] Artikel 50 KI-VO in der geänderten Fassung, buzer.de
- [4] Artikel 4 KI-VO, Fassung vor und nach der Änderung durch VO (EU) 2026/1744, buzer.de